Corona: Öffnungsregelungen für Ihre Branche!
Nicht alle Unternehmen dürfen in der aktuellen Krise geöffnet bleiben. Kunden sollen nicht empfangen werden und Arztbesuche werden durch Patienten […]
Nicht alle Unternehmen dürfen in der aktuellen Krise geöffnet bleiben. Kunden sollen nicht empfangen werden und Arztbesuche werden durch Patienten […]
Nicht alle Unternehmen dürfen in der aktuellen Krise geöffnet bleiben. Kunden sollen nicht empfangen werden und Arztbesuche werden durch Patienten vermieden. Am 15.04.2020 hat die Bundesregierung neue Maßnahmen zur Öffnung unterschiedlicher Branchen verkündet. Wir stellen dar, wer sein Ladenlokal wieder öffnen darf und wer leider nicht.
Hat die Lieblingspizzeria um die Ecke eigentlich geöffnet? Darf ich noch schnell in den Blumenladen? Und wie ist das eigentlich, wenn ich einen Zahnarzttermin habe? Solche Fragen stellen sich Kunden aktuell nicht selten. Viele Menschen in Deutschland arbeiten im Homeoffice, viele Einzelhändler müssen ihre Geschäfte zum Schutz vor einer Infektion schließen. Die Regelungen zur Öffnung eines Ladenlokals oder Unternehmens weichen von Branche zu Branche ab. Dementsprechend gibt es seit dem 15.04.2020 wieder aktuelle Maßnahmen für die einzelnen Branchen.
Für die Lebensmittelversorgung muss natürlich auch in Zeiten von Corona garantiert sein. Sofern Sie eine Metzgerei, ein Bäckereigeschäft, ein Restaurant oder ein Eiscafé betreiben, dürfen Sie Ihr Geschäft weiter betreiben; dies allerdings unter speziellen Umständen. Wichtig ist, dass Sie dabei Ihren Cafébereich auch weiterhin geschlossen halten, denn der Verzehr in Ihrem Ladenlokal sowie auch in unmittelbarer Nähe Ihres Ladens ist nach wie vor nicht erlaubt. Restaurantbetreiber dürfen dementsprechend nur einen Liefer- oder Abholservice anbieten. Betreiben Sie bspw. ein Eiscafé, haben Sie den Vorteil, dass Ihre Kunden draußen warten können. Ist dies nicht möglich und Ihre Kunden müssen das Geschäft betreten, achten Sie darauf, nicht alle gleichzeitig rein zu lassen und kleben Sie bewusst Abstandsmarker auf den Boden. Schützen Sie Ihr Personal mit Mundschutz und Plastikwänden an Kassen und Theken.
Außerdem müssen Tanzlokale, Bars oder Kneipen weiterhin geschlossen bleiben. Der Ausschank von Getränken ist in solchen Lokalitäten oder in Wirtschaften aufgrund des Aufenthaltsverbots innerhalb eines Ladenlokals nicht möglich und deswegen untersagt.
Zahnschmerzen mildern, Auentropfen verschreiben oder den verstauchten Knöchel behandeln funktioniert trotz Corona. Medizinische Versorgung ist zur Zeit ein großes Thema und wird weiterhin durch Ihre Praxis gewährleistet, nur eben unter anderen Voraussetzungen. Sensibilisieren Sie Ihre Patienten für Hygienevorschriften und für den nötigen Sicherheitsabstand im Wartezimmer. Rezepte können telefonisch beantragt werden, reine Fragen per Telefon beantwortet werden. Sollte Ihre Praxis aufgrund eines Verdachts auf das Virus innerhalb des Teams schließen müssen, arbeitet die Regierung aktuell an einem Gesetzesentwurf für finanzielle Hilfen im Gesundheitswesen. Aktuelle Informationen dazu lesen Sie hier: https://www.dasoertliche.de/unternehmen/gesetzesentwurf-regierung-will-gesundheitswesen-mit-hilfspaket-unterstuetzen/
In Massagepraxen, Tattoo-Studios oder auch bei der Kosmetikern ist der direkte Kundenkontakt unvermeidbar. Das verhindert auch das Öffnen unter Auflagen; die Ansteckungsgefahr, sowohl für den Dienstleister, als auch für den Kunden ist einfach zu groß. Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen in der Kosmetikbranche angesiedelt sein, empfiehlt es sich über finanzielle Hilfe nachzudenken. Informationen beispielsweise zur Kurzarbeit finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen. Generelle Informationen zu finanziellen Hilfen lesen Sie in unserem Artikel: Covid-19: Finanzhilfe für Ihr Unternehmen.
Auch wenn Sie einen Friseursalon leiten, müssen Sie sich noch gedulden. Aktuell ist noch nicht an eine Öffnung zu denken. Die Regierung strebt den 04. Mai 2020 zur Wiederöffnung der Friseure an. Bis dahin sollten Sie sich gut vorbereiten: Hygieneauflagen, Vermeidung von Warteschlangen und ein gesteuerter Zugang zum Salon werden sehr wichtig sein. Zudem soll eine persönliche Schutzausrüstung getragen werden.
Egal, ob Sie Zahntechniker oder Augenoptiker sind, Ihr Betrieb kann aufrecht erhalten bleiben, so dass Sie für spontane Brillenreparaturen oder Hörgerätanpassungen zur Verfügung stehen können. Nicht zu vergessen: Sicherheitsabstand und Einhalten der Hygienevorschriften.
Aktuell steht das Leben in den Einkaufsstraßen still. Ab dem 20.04.2020 wird sich das zumindest eingeschränkt ändern. Unter gesteigerten Hygiene-Auflagen und kontrolliertem Zugang zum Ladenlokal dürfen Geschäfte bis zu 800qm Verkaufsfläche den Betrieb wieder aufnehmen.
Eine Sonderstellung haben Fahrradhändler, Buchhandlungen und Autohäuser: Diese dürfen ab dem 20.04. unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche unter strengen Hygieneauflagen und Sicherheitsabständen wieder öffnen.
Auch für diese Branche gilt: Sofern Hygienevorschriften und Sicherheitsabstände eingehalten werden, dürfen handwerkliche Dienstleister, und Werkstätten Ihren Betrieb weiter fortführen.
Wenn Sie eine niedergelassene Floristin oder ein niedergelassener Florist sind, dann haben Sie Glück: Nach kurzzeitiger Schließung dürfen Sie als Blumenhändler/in Ihre Blumenläden schon länger unter Einhaltung von speziellen Auflagen wieder öffnen. Da ein Blumenladen nicht allzu viel Zeit zum Verweilen mit sich bringt und die Umstellung auf den Onlinehandel nicht von jetzt auf gleich möglich ist, hat sich die Regierung für die Öffnung von Blumenläden entschieden. Dies natürlich auch immer mit der gewissen Portion Abstand!
Lieferservices, Abholmöglichkeiten und das Einhalten des Sicherheitsabstandes ermöglichen das Überleben vieler Einzelhändler. Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten, informieren Sie sich über Hilfsangebote der Regierung.
Alle weiteren Artikel zum Corona-Virus lesen Sie unter Wissen & Tipps.
Stand: 16.04.2020
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