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„Zu Herrn Alexander Budenberg: relativ kurzfristig einen Termin erhalten.
Sehr freundliche und professionelle
Bearbeitung meines Anliegens. Würde jederzeit wieder dort vorstellig werden.
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„Anfangs sehr freundlich und hilfsbereit. Bei Beurkundung äußert befremdlicher Notar, unhöflich. Auch
Nachbetreuung dann sehr abweisend und unkooperativ. Im Endeffekt vier Wochen Zeit durch den Notar verloren wegen der langsame (Nach)Bearbeitung und ungünstige Vorformulierungen des Notars. Ein anderer Notar hätte das wohl schneller, kompetender und höflicher gemacht. In Berlin gibt es ja genügend weitere.
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„Dieser RA & Notar ist ein sehr höflicher Herr. Er war jahrelang Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer
Berlin und arbeitete als Dozent Aber er übersah am 12. 02. 2009 elementares zwingendes Recht!
Er übersah eine zweckgebundene Sicherungsgrundschuld!
Er übersah eine Firmenbestattung und Umbettung!
Er übersah die Trennung von Besitz und Eigentum!
Er übersah die Unübertragbarkeit, weil es um Verbotene Eigenmacht ging!
BGB § 858. Deutscher Bundestag. BGB § 1192 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 2 , dass in den Fällen von Absatz 1a Satz 1 nicht erfassten Fällen § 1157 in Verbindung wie bisher auch auf Grundschulden Anwendung findet wo Baulasten als Ausfall für den dinglich beschränkten ursprünglichen Schuldner von Amts wegen verursacht worden sind! Eine Trennung der dinglichen von der persönlichen Haftung ist unzulässig für DDR-Recht bedingte Baukredite für Wohnungspolitische Selbsthilfe!
Das Aktenzeichen des AG Charlottenburg 36 C IN 884/2005 dokumentiert strafbare Insolvenzverschleppung! Gemeinnützigkeit wäre rückwirkend aufzuheben gewesen! Margenausgleich und die Refinazierung durfte die Landesverwaltung nicht dafür freiwillig übernehmen, nur um dies Straftat zu verheimlichen!
All das übersah Notar Jann Fielder am 12. 02. 2009!
Daher leidet jede nachlaufende Überkapitalisierung an Nichtigkeit in den Blättern 5235N, 14167N, 11520N 7190N Amtsgericht Köpenick und Blätter 289, 291, 292 Amtsgericht Potsdam Babelsberg!
Ein Amtswiderspruch ist einzutragen!
Eine Verwaltungsverfahrenzwangshypothek zu Gunsten des ursprünglich dinglichen Schuldners ist geboten dem waren die Bessetzungsrechte seiner Mietwohnungen zurückzugeben!!!
All dieses übersah dieser Notar Jann Fiedler und ebenso seine Nachfolger.
Berlin den 9. Juni 2016, 20:37
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