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„Die Erfahrungen des Mandanten mit der Kanzlei rechtgutaufgehoben erweisen sich als negativ, weil Herr
Rechtsanwalt Michael Tusch gegen die üblichen Mindeststandards, wie sie sowohl bei Pflicht- oder Wahlverteidigung gelten, verstößt. Er gehört nicht zu den Strafverteidigern, die, wie es sein Hamburger Kollege Schwenn fordert, mit "Feuer und Schwert kämpfen", um Fehlurteile zu verhindern. Wer als Tusch-Mandant erleben muss, dass wesentliche Prozesshandlungen (Beweisanträge) ebenso unterbleiben wie Grundentscheidungen mit dem Mandanten darüber, ob er schweigen oder sich zur Sache einlassen soll, Zeugen nicht geladen werden, das Verteidigungsziel nicht besprochen und mit welchen Mitteln es anzustreben ist und pflichtwidrig keine Akteneinsicht dem Auftraggeber gewährt wird trotz gesetzlicher Vorgaben (§ 147, 20 StPO), verletzt schuldhaft seine Verteidigerstellung und beweist seine Kompetenzmängel, die der werblich genutzten Zurschaustellung des Attributes - Fachanwalt für Strafrecht - nicht zum Vorteil gereichen. - Bundesrichter Dr. jur. Bertram Schmitt als Strafprozesskommentator zum Akteneinsichtsrecht (§ 147, 20 StPO): "Zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an den Beschuldigten ist der Verteidiger berechtigt und in der Regel auch verpflichtet (BGH 29, 99, 102)."
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„Die Erfahrungen des Mandanten mit der Kanzlei rechtgutaufgehoben erweisen sich bereits deshalb als negativ,
weil der Mangel an rechtsanwaltlicher Kompetenz sich trotz der bei dem Juristen Michael Tusch attribuierten Qualifikation - Fachanwalt für Strafrecht - Schwächen im Verteidigungsbereich offenbart, die wirklichen Strafverteidigern gerade n i c h t unterlaufen, weil sie nicht passieren dürfen, was bei sorgsam arbeitenden Kollegen auch nicht geschieht: Obwohl der Rechtsanwalt Tusch gesetzlich verpflichtet und demnach natürlich berechtigt ist, den Inhalt der ihm vorliegenden Gerichtsakten fotokopiert dem Mandanten zu übergeben oder zu übersenden (§ 147, 20 StPO), unterließ er es pflichtwidrig und schadete dem Mandanten, der sein grundrechtsgleiches Recht auf gesetzliches Gehör nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte, wie es Artikel 6 Absatz 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich verlangt. Infolgedessen konnte der Mandant seine Erkärungs- und Fragerechte strafprozessual nicht ausüben - und wurde kuscheljustiell beschwert, verurteilt. Die Tuschche Vorschubleistung, nicht einmal das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) für seinen Mandanten abzusichern, ist eines der schlimmsten anwaltlichen Vergehen schlechthin. Anwälte, die mit "Feuer und Schwert" (Schwenn) im Gerichtssaal kämpfen, versagen aufgrund hervorragender Kompetenz nicht in dieser eklatanten Weise. Richter am Bundesgerichtshof Dr. jur. Bertram Schmitt als Fachautor der Strafprozessordnung (§ 147, 20): "Zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an den Beschuldigten ist der Verteidiger berechtigt und in der Regel auch verpflichtet, (BGH 29, 99, 102)." Diesem strafprozessualen Erfordernis und Bedürfnis des Angeklagten entsprach Herr Rechtsanwalt Tusch nicht und muss sich diesen Mangel an Kompetenz zurechnen lassen.
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