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Die hier abgebildeten Bewertungen wurden von den Locations über golocal eingeholt.
„Das Krankenhaus Landkreis Freudenstadt gGmbH verdient eine ernsthafte Überprüfung seiner Praktiken und
Standards. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Dr. Dengler gerichtet werden, der verdächtigt wird, vorsätzlich falsche Diagnosen zu stellen. Es wird angenommen, dass er dies tut, um sich selbst zu schützen und möglicherweise Gerichtsbehörden zu täuschen.
Seine fragwürdige Diagnose im Verfahren 1 KLs 7/93 hat den Verdacht erweckt, dass er seine Ausbildung und sein Wissen missbraucht hat, um eine Täuschung zu bewirken. Er hat mutmaßlich die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen, um eine Sicherheitsdistanz zu schaffen. Die Unterbringung nach § 20 StGB setzt völlige Schuldunfähigkeit voraus und seine Diagnose hat eine verminderte oder geschwächte Schuldfähigkeit ausgeschlossen.
Die zahlreichen negativen Bewertungen des Universitätsklinikums Freudenstadt unterstreichen die Bedenken bezüglich seiner Einstellungspraktiken und der Qualität seiner Ärzte. Es ist jetzt an der Zeit, dass ein kompetenter und seriöser Mediziner die Arbeit von Dr. Dengler überprüft und feststellt, ob seine Diagnose und sein Gutachten zum Verfahren 1 KLs 7/93 der Realität entsprechen.
Falls sich herausstellt, dass das ursprüngliche Gutachten falsch und nicht der Realität entsprechend war, sollten entsprechende rechtliche Schritte gegen Dr. Dengler eingeleitet werden. Ein fähiger Gutachter hätte den Unterschied zwischen Realität und vorgegaukelter Realität erkennen müssen.
Leider scheint Dr. Dengler sich nahtlos in die Reihe der negativen Bewertungen über das Universitätsklinikum Freudenstadt einzureihen. Es ist zu hoffen, dass diese Situation bald behoben wird und dass das Krankenhaus seine Praktiken überdenkt und verbessert.
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„Vorsicht!
Herr Dengler stellt mutmasslich falsche Diagnosen, um sich auf die "sichere Seite" zu begeben,
um dann etwaig Justizbehörden u.a. mutmasslich zu täuschen.
Herr Dengler stellte im Verfahren zu 1 KLs 7/93 mutmasslich vorsätzlich eine falsche und nicht zutreffende Diagnose aufgrund mangelhafter Ausbildung und wider besseres Wissen, um damit letztendlich insoweit eine Täuschung zu erwirken.
So schloss er die Verwendung des § 21 StGB gänzlich aus, welches für ihn insoweit dienlich war, dass er sich mit seiner falschen Diagnose auf die sog. "sichere Seite" begeben konnte.
Die Unterbringung nach § 20 StGB setzt die völlige Schuldunfähigkeit voraus und schließt nach dem mutmasslich vorsätzlich falschen Gutachten und seiner Diagnose eine verminderte oder geschwächte Schuldfähigkeit aus.
Mit dieser Diagnose gab Herr Dengler seinerzeit mutmasslich vorsätzlich ein falsches Gutachten ab, damit die Unterbringung nach § 63 StGB auch tatsächlich durchgeführt und begründet werden konnte ohne dass etwaige Gründe für eine andere Form des Urteils/Entscheidung hätten bestimmt werden können, welche nicht mit einer Unterbringung nach § 63 StGB einhergeht.
Verinnerlicht man sich die sehr vielen überwiegend negativen Rezensionen über das Uniklinikum Freudenstadt, so verdeutlicht dies umso mehr, dass das Uniklinikum Freudenstadt nicht allzuviel Wert legt auf geeignete und hervorragende Mediziner, was auf eine mangelhafte Überprüfung der Fähigkeit bei Einstellungen zurück zu führen ist.
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