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„Hallo,
ich gehe oft ins San Marino weil das Essen besonders die Pizzen klasse schmecken (Holzofen Pizza)
und die Salate frisch und lecker sind. Manchmal nehme ich ein Eisbecher auch zum Nachtisch.
Die Bedienung ist freundlich und kommt schnell an den Tisch.
Ich kann das Restaurant jedem empfehlen.
Danke und Grüße Alex
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„Nachdem ich mich seit gestern nach dem "Genuß" einer halben Pizza (doppelt Schinken, Salami, Pilze) mit
Bauchschmerzen und Krämpfen plagen darf, werde ich heute das zuständige Amt informieren und eine Lebensmittelkontrolle durchführen lassen.
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„Zuerst kannte ich nur die Eisdiele San Marino in Frickhofen. Jetzt habe ich schon ein paarmal Pizza und
andere Gerichte dort probiert. Es schmeckt sehr gut. Ein Vorteil ist auch, dass man Montags, wenn viele andere Restaurants geschlossen haben, hier Mittags etwas essen kann. Manchmal ist es aus diesem Grund auch sehr voll dort und es gibt überlange Wartezeiten bei den Gerichten. Jedoch entschädigt die Qualität und auch die der Beilagensalate für alles. Preis sind im Normalen Bereich angesiedelt. Die Sitzplätze für das Restaurant befinden sich im hinteren Bereich des Restaurants. Parke ist nur auf der Strasse möglich. Die Parkplätze dort sind sehr begrenzt
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„Wir haben bisher gute Erfahrungen gemacht, sind immer gerne in dieses Lokal gegangen; das Essen ist gut,
Preis-Leistungsverhältnis stimmt, Service okay. Eins hat mich allerdings verärgert: Hatte einen Gutschein, der auf 2 Jahre ausgestellt war, 2 Monate zu spät eingelöst. Der Kellner hat diesen nicht mehr angenommen.
Die Verbraucherzentrale schreibt Folgendes: Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).
Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern!!!!
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