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„Vor einigen Tagen benötige ich eine Auskunft vom Grundbuchamt. Am Eingang wurde ich schnell weitergeleitet,
dann wurde ich von Frau A. sehr kompetent und hilfsbereit beraten. Ich habe die nötigen Informationen unverzüglich erhalten, ja, darüber hinaus habe ich noch zusätzlich Informationen bekommen, die für mich nützlich sein können.
Ich bin mit diesem Service außerordentlich zufrieden.
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„Trotz angeblicher Reform des Sorgerechtes vom 19.05.2013 musste ich seit dem nun schon die 2. Ablehnung
meines Antrages auf gemeinsame Sorge um meine Tochter seit dem 20.5.2013 hinnehmen.
Schon meine Beweisangebote und die Anregung des Verfahrensbeistandes meiner Tochter auf Einholung eines Sachverständigen Gutachten im 1. Verfahren seit dem, blieben unberücksichtigt und Richterin M. entschied über die Ablehnung nach Gutsherrenart.
Diesmal hat der Verfahrensbeistand meiner Tochter von sich aus, explizit aus Gründen der Kindeswohlgefährdung, Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachten ins Verfahren eingebracht.
Die Antragsgegnervertreterin B.B. aus Mölln (auf die profitable Zusammenarbeit zw. B. B. und dem Gericht wurde hier auch schon hingewiesen) verweigerte für die Antragsgegnerin die Teilnahme an einem Sachverständigengutachten.
Die Richterin M. ließ im Termin weder mich, noch die Kindesmutter zu Worte kommen sondern sagte sofort, sie beschließt im schriftlichen Weg.
Beschlussergebnis: Ablehnung meines 2. Antrages auf gemeinsame Sorge an meiner Tochter seit dem 19.03.2013.
Das an diesem Gericht geltendes Recht durch die Justiz, bzw. deren Vertreter gebrochen wird, hatte ja schon ein Vorredner kritisiert.
Hoffentlich kümmert sich bald mal die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium um dieses Gericht und seine Richter.
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via golocal
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„Liebe Leser, auch ich erlebe das pure Chaos an diesem Amtsgericht im Familienverfahren:
Zum Aktenzeichen
21 F.... versendet Frau D. im Auftrag der Richterin M., am 14.05.2014
2 Terminmitteilungen:
1.)
„Ist Termin zur Anhörung der Kindeseltern und zur mündlichen Verhandlung in der Kindschaftssache anberaumt auf:
Montag, 23. Juni 2014; Uhrzeit 14:00 Uhr; Raum 136
Das persönliche Erscheinen der Kindeseltern wird angeordnet“
2.)
„ist Termin zur Anhörung des Kindes auf:
23.06.2014; Uhrzeit 14:00 Uhr; Raum 136
Bestimmt.
Zu diesem Termin müssen Sie (gemeint sind die Kindesltern) nicht erscheinen.“
Muss da noch EIN Wort über die Kompetenz der Beamten, vom Sachbearbeiter bis zum Richter und Direktor dieses Amtsgerichtes verloren werden?
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