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Unzumutbar? 27.11.2022helmut.klezl@gmail.com

via Das Örtliche Die hier abgebildeten Bewertungen wurden von den Locations über Das Örtliche eingeholt.

„Hessen ist kein Staat im rechtsstaatlichen Sinne. In einem Rechtsstaat hätte es den bekannten kirchlichen Missbrauchsskandal nicht gegeben. Die jeweiligen Strafanträge wären nicht niedergeschlagen, sondern weiterverfolgt und abgeurteilt worden. Auf der Basis des jeweiligen Urteils hätten die Missbrauchsopfer Schmerzensgeld und Schadenersatz von den damals noch lebenden geistlichen Tätern erstreiten können. Für mich war es daher im Sommer 1976 ein Schock, vom Missbrauchspriester zu erfahren, alle diesbezüglichen Strafanträge seien Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Dabei war die Beweislast erdrückend. Wo bleibt da die abschreckende Wirkung der Strafe? Wie viele Teilnehmer an der durch das Bistum Mainz beworbenen „Katholischen Gymnasiastenfreizeit“ in der Mühle St. Pantaleon zu Bad Griesbach im Schwarzwald wurden danach noch missbraucht? In Hessen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, nach § 376 Strafprozessordnung von Amts wegen nur tätig zu werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wenn ihre Prüfung des Sachverhaltes ergibt, diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil der Vorfall weder nach Umständen noch nach den Folgen zu einer über den Lebenskreis der Beteiligten hinausgehenden Störung des Rechtsfriedens geführt hat, schlägt sie die Strafanzeige nieder.“ (Az.: 8160 Js 45384/07, Gottwein-Zankl). Die kirchlichen Missbrauchsfälle haben sich nicht auf Straßen oder Plätzen, sondern in privaten oder kirchlichen Räumen ereignet. ...” mehr

Unzumutbar? 19.06.2022klezl1

via Das Örtliche Die hier abgebildeten Bewertungen wurden von den Locations über Das Örtliche eingeholt.

„Die Problematik dieses Ministeriums ist: Hessen ist kein Rechtsstaat. Im Rechtsstaat hätte es diesen kirchlichen Missbrauchsskandal nicht gegeben: Die Strafanträge wären weiterverfolgt und abgeurteilt worden. Auf Basis der Urteile hätten die Missbrauchsopfer im Zivilverfahren Schmerzensgelder von den noch lebenden Tätern erstreiten können. Sämtliche mir bekannten diesbezügliche Strafanträge wurden niedergeschlagen. Die „Rechtsstaatlichkeit“ zeigt sich an der obersten Rechtsprechung, dem Oberlandesgericht (OLG). Entgegen dem Rat der Polizei ist für dieses Gericht derjenige Täter, der auf einem anderen sitzt. Die rechtsbeugerische Art des OLG an der Beurteilung eines Bildes deutlich, auf dem eindeutig das Küchenmesser (Aufschrift: „Marsvogel“) zu sehen war, mit dem die Täterin auf ihren Ehepartner losging: Einmal wird das „Objekt“ für die Falte einer Hose und das andere Mal für den Henkel einer Tragetasche gehalten. Doch wo war dann der Rest, die Tasche selbst, geblieben? Das Bild ist natürlich nicht mehr bei den Akten, logisch! Strafbar nach § 295 StGB. (Richterin Frauke Schuschke, Az.: 6 UF 204/11 und 6 UF 478/11). Zudem steht der Eid einer Polin über Physik und Logik. Absicht des OLG ist es, einen ungestörten Mutter-Sohn-Inzest zu ermöglichen. Damit macht es sich der Begünstigung einer Straftat gemäß § 257 StGB in Verbindung mit §173 StGB strafbar. Auf diese Problematik weist der „Väternotruf“ stets hin. Siehe dazu: http://www.vaeternotruf.de ...” mehr


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