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„Alexander und Swetlana Reis
Wilhelmshöher Allee 177
34121 Kassel
Tel. 0561 / 5105286
Kassel, den
04.01.2017
An:
[Empfänger]
Betreff: Verletzung meines Eigentumsrechts – Nutzungsbehinderung der Garage / Verstoß gegen § 5 GVO, §§ 903, 1004 BGB und Art. 14 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich formell Beschwerde wegen der anhaltenden und unzulässigen Einschränkung der Nutzung meiner im notariellen Kaufvertrag vom 15.04.2003 (Anlage 1) erworbenen Garage. Die baulichen Gegebenheiten sowie die Anordnung zusätzlicher Stellplätze verstoßen nachweislich gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen und verletzen mein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht.
1. Sachverhalt
• Ursprünglicher Bauplan (1960) ohne Stellplätze (Anlage 1).
• 1990 genehmigter Stellplatzplan (Anlage 3/3a) weist Maße aus, die nicht der Realität entsprechen.
• Tatsächliche Abmessungen:
o Garageneinfahrt: 2,20 m (Plan 2,40 m, gesetzlich min. 2,75 m gem. § 5 Abs. 2 GVO bei 90°-Einfahrt).
o Stellplatzlänge: 4,50 m (gesetzlich min. 5,50 m gem. § 5 Abs. 2 GVO).
o Zufahrtshof: 12,00 m (Plan 12,77 m).
• Seit 2012: Stellplätze vor der Garage markiert und vermietet Zufahrt zur Garage faktisch blockiert.
• Mehrfache Messungen durch Stadt/Magistrat mit widersprüchlichen Ergebnissen (2,20 m–2,36 m).
• Nutzung der Garage mit PKW unmöglich, Gefahr unmittelbarer Fahrzeugschäden.
2. Rechtliche Bewertung
• § 903 BGB: Als Eigentümer bin ich berechtigt, mit meiner Garage nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
• § 1004 BGB: Bei Beeinträchtigung kann ich die Beseitigung und Unterlassung verlangen.
• Art. 14 GG: Eigentumsgarantie – mein Nutzungsrecht darf nicht willkürlich oder faktisch entzogen werden.
• § 5 GVO: Die aktuellen baulichen Maße verstoßen eindeutig gegen die Mindestanforderungen, was die Nutzbarkeit meiner Garage ausschließt.
• Die dauerhafte Erhebung eines Nutzungsentgelts (20,00 €/Monat) für eine unbenutzbare Garage stellt eine unzulässige Bereicherung dar (§ 812 BGB).
3. Forderungen
Ich fordere hiermit mit Fristsetzung bis [Datum, z. B. 30 Tage ab Zugang]:
1. Wiederherstellung der vollen Nutzbarkeit meiner Garage, z. B. durch Entfernung oder Anpassung der Stellplätze, sodass die Vorgaben des § 5 GVO erfüllt sind.
2. Rückerstattung aller gezahlten Nutzungsentgelte für die Zeit, in der die Garage nicht nutzbar war (§ 812 BGB).
3. Schriftliche Bestätigung, dass künftig keine baulichen Maßnahmen oder Vermietungen vorgenommen werden, die mein Nutzungsrecht einschränken.
4. Ankündigung rechtlicher Schritte
Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe erfolgen, sehe ich mich gezwungen,
• Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB gerichtlich geltend zu machen,
• sowie Schadensersatzforderungen und Rückforderungsansprüche einzuklagen.
Alle relevanten Unterlagen, Baupläne und Messprotokolle lege ich in Kopie bei (Anlagen 1–18).
Mit freundlichen Grüßen Alexander Reis
Anlagenliste zum Schreiben vom 04.01.2017
Betreff: Verletzung meines Eigentumsrechts – Nutzungsbehinderung der Garage
1. Anlage 1 – Ursprünglicher Bauplan des Hauses (1960, ohne Stellplätze)
2. Anlage 2 / 2a – Fotos / Pläne mit Balkon und Kellerfenstern (nicht im ursprünglichen Stellplatzplan berücksichtigt)
3. Anlage 3 / 3a – Stellplatzplan 1990 von Architekt Arno Lorenz (genehmigt, aber fehlerhafte Maße)
4. Anlage 3b – Auszug aus § 5 GVO mit Vorgaben zu Mindestmaßen für Stellplätze und Garagen
5. Anlage 4 – Hofplan mit markierten Stellplätzen ab 2012 (Zufahrt zur Garage blockiert)
6. Anlage 5 – Schriftwechsel mit Hausverwaltung (2006–2012), einschließlich Ablehnungsschreiben
7. Anlage 6 – Gerichtliche Entscheidung, Fall „nicht durchsetzbar“ erklärt
8. Anlage 7 / Thöne 1 & Thöne 2 – Messprotokolle der Stadt Kassel (unterschiedliche Werte 2,20 m – 2,36 m)
9. Anlage 8 / Gleim – Weitere Messung mit abweichenden Werten (2,30 m Einfahrt)
10. Anlage 9 / Thöne 3 – Schreiben des Magistrats mit Ablehnung einer Änderung
11. Anlage 10 – Schriftwechsel mit Bürgermeister Bertram Hilgen (2016)
12. Anlage 11 – Antwort der Kommission nach Ortstermin am 06.12.2016 (ohne Protokoll)
13. Anlage 12 – Nachweis der monatlichen Zahlung von 20,00 € für die Garage (seit 2012)
14. Anlage 13 – Schriftwechsel mit Herrn Bernhard Brunsch (2017)
15. Anlage 14 – Zeugenaussagen von Herrn Dogan und Familie Kresse zur Zusicherung, Stellplätze nicht einzuzeichnen/zu verkaufen
Am Tue, 7 Mar 2017 14:09:15 +0000
schrieb Bernd BM. Brunsch:
> Hallo Herr Reis,
> sie haben alle rechtlichen und politischen Mittel ausgeschöpft.
> Unsere Firma hat seit dem Verkauf keinerlei Einfluss auf das Geschehen. Wir hätten das
>Grundstück vielleicht anders aufteilen können, aber mit dem 1. Verkauf können wir
>nichts ändern.
> Wenn sie mit ihren Miteigentümern über die Hausverwaltung keine Einigung treffen
>können, fällt uns auch nichts anderes ein.
> Hier hat sicherlich keine Absicht vorgelegen. Manche Dinge im Leben gehen einfach
>schief.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Bernhard Brunsch
>
> Von: Reis Alex [reis.alex@unitybox.de]
> Gesendet: Donnerstag, 2. März 2017 11:56
> An: Bernd BM. Brunsch
> Betreff: Garage
>
>
Sehr geehrter Herr Brunsch,
danke für Ihre kurze Antwort, ich möchte jedoch noch einmal erwähnen, dass Frau Brunsch
mir bei meinem Kauf versprochen hatte, diese Stellplätze nicht einzeichnenen zu lassen,
und erstrecht nicht zu verkaufen. Das können Herr Dogan und Fam. Kresse bezeugen. . (siehe
Anlage).
Sagen Sie mir lieber, wie man aus moralischer Sicht auf diese Sache blicken kann.
...”weniger
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„Beim Kauf der Wohnung ist mir aufgefallen, dass der Plan nicht der Wirklichkeit entspricht. Frau Ruth
Brunsch hatte mir aber versichert, dass sie die Stellplätze nicht verkaufen wird. Sie sagte es vor den Zeugen Herr und Frau Kresse (Anlage 3 Klage-Kresse).
Nun habe ich 10 Jahre von der Garage gebrauch genommen, ohne je ein Problem zu beklagen.
Nach weiteren 22 Jahren wurden bis zum Juni 2012 immer noch keine Stellplätze eingezeichnet, da die Garagen mit Garagentor 2,20 m bereits vermietet waren und mit den Stellplätzen unnutzbar wären. (Anlage Foto - Hof). Nun hat die o.g. Firma die Stellplätze freigestellt und gleichzeitig direkt vermietet, was jedoch nun, wie aus der (Anlage Foto - Hof) ersichtlich, gegen § 5 GVO verstößt und die Garage, die einen Einfahrtswinkel von 90° hat unbrauchbar macht. 2,50 m x 5,50 m wurden aufgezeichnet, entsprechen in der realiät jedoch 2,50 m x 4,50 m, was den Gebrauch der Garagen unmöglich macht. Nach dem Kaufvertrag gehört die Garage zum Haus, für welche ich auch monatlich, ohne die Möglichkeit der Nutzung, 20,00 € zahle
...”weniger