via golocal
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„Die 3 Sterne sind nicht ernst gemeint, verdient hat das Unternehmen mit Geschäftsführer Dr. Günter Kirchmair
nicht einen Einzigen.
Wie viele Andere haben wir 2010 unter plausiblen Bedingungen, in der Hoffnung etwas für die Zukunft anzusparen, unser Geld dort angelegt.
Nach Kündigung des Fonds unter Einhaltung aller Bedingungen erhält man dann keinerlei Rückmeldungen mehr. Zu dieser Zeit noch in der Burgstr. 12 in
80331 München gemeldet.
Bei Anrufen unter der Nr. 089 1211000 geht immer jemand ran, notiert sich das Anliegen und gibt es an den Geschäftsführer weiter.
Zu einem Rückruf ist es bisher nie gekommen.
Es sind immer andere Mitarbeiter am Apparat, teils im HomeOffice, aber scheinbar auch in der Filiale, inzwischen in der Trogerstr. 31.
Inzwischen entsteht hier der Eindruck, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, da auch ansässige Postboten bei Abgabe von Einschreiben immer wieder die Nachbarn kontaktieren.
Unter der selben Adresse ist auch die Valuefin GmbH ansässig. Ebenfalls ist Dr. Kirchmair Geschäftsführer und ebenfalls werden hier scheinbar angelegte Gelder nicht mehr ausgezahlt.
Auch hier gibt es unter der Tel-Nr. 089 1211 0020 dieselbe Auskunft: "Was ist ihr Anliegen? Herr Kirchmair ist nicht am Apparat, er ruft zurück."
Die Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft in München laufen wohl ins Leere, obwohl von den oben angesprochenen Unternehmen neue Kunden gerne willkommen sind und diese irgendwann, nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 10 Jahren, ihr Böses erwachen haben.
Nun müssen sich alle Betroffenen melden, um so dem Verhalten ein Ende setzen zu können.
Bitte teilen!
anleger-freudstein (at) gmx . de
UPDATE 20.08.2025: Staatsanwaltschaft München I hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da dies bereits verjährt wäre.
"Ein Eingehungsbetrug bei Abschluss der Zeichnung der Genussrechte im Jahr 2010 war bereits bei Eingang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München I am 14.01.2025 verjährt, soweit die Zahlung des Genussrechtskapitals durch den Anzeigenerstatter am 13.04.2010 erfolgt ist. Der Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB, der im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, verjährt nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach Beendigung der Tat. Beim Eingehungsbetrug ist die Tat mit Eintritt des Vermögensschadens beendet, was hier mit Vornahme der Überweisung am 13.04.2010 der Fall war."
Sehr dubios, vor allem da man eine Laufzeit von 10 Jahren hat!
...”weniger