Krankengymnastik in Maikammer
Krankengymnastik Hoffmann *
67489 Kirrweiler

Krankengymnastik / Physioth. Benedikt Renner *
67489 Kirrweiler

De Putter Jack Praxis für Krankengymnastik
67487 Maikammer
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse in Maikammer Krankengymnastik?
Hast du ein Rezept vom Arzt, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die anderen 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Auch vorbeugende Maßnahmen wie Rückenschulen werden oft von der Krankenkasse übernommen. Genaue Auskunft bekommst du bei deiner Krankenkasse.
Sind Krankengymnastik und Physio das gleiche?
Krankengymnastik ist ein Teilbereich der Physiotherapie, so wie Rheinland-Pfalz ein Teil von Deutschland ist. Der andere Teilbereich ist die Physikalische Therapie, bei der beispielsweise mit Wärme oder Kälte gearbeitet wird. Die Krankengymnastik gilt aber vielen als wichtigster Baustein. Wer von Physiotherapie spricht, meint deshalb meist die Krankengymnastik.
Wie finde ich einen Krankengymnasten in Maikammer?
Krankengymnastik als physiotherapeutische Fachrichtung darf nur von ausgebildeten Physiotherapeuten durchgeführt werden. Dafür ist eine Ausbildung (3 Jahre) oder ein abgeschlossenes Physiotherapie-Studium nötig. Einige Behandlungen dürfen auch von medizinischen Bademeistern oder medizinischen Masseuren ausgeführt werden. Kontakte von Praxen mit Schwerpunkt Krankengymnastik in Maikammer findest du hier bei dasoertliche.de.
Warum habe ich Schmerzen nach der Krankengymnastik?
Auch bei der Krankengymnastik kannst du, wie nach anderen sportlichen Anstrengungen, Muskelkater bekommen. Dies trifft insbesondere zu, wenn dein Trainingszustand mangelhaft ist. Doch fast immer wird es von Trainingseinheit zu Trainingseinheit besser, und du bekommst keinen Muskelkater mehr. Oft wurde der schmerzende Teil deines Körpers lange nicht mehr bewegt und es muss sich erst daran gewöhnen. Sprich aber trotzdem deinen Physiotherapeuten darauf an.
Wie kann ich mich von der Zuzahlung für Krankengymnastik befreien lassen?
Ob man sich von der Zuzahlung befreien lassen kann, hängt vom Einkommen und den Gesundheitsausgaben ab. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Medikamente, Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte. Chronisch Kranke wie zum Beispiel Epileptiker oder Diabetiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Jahreseinkommen vor Steuern bei 20.000 Euro liegt.
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