via Das Örtliche
Die hier abgebildeten Bewertungen wurden von den Locations über Das Örtliche eingeholt.
„Ihre MA haben mir am 16.12. die Ausgabe v. Atemschutzmasken verweigert. Hier die Stellungnahme des GA
Neuss: "Gemäß §4 Abs. 1 der Corona-Schutz-Maskenverordnung haben Personen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf die Abgabe von Schutzmasken. Der Nachweis über die Vollendung des 60. Lebensjahres wird durch Vorlage des Personalausweises erbracht. Personen bei denen eine in §1 Abs. 1 Ziffer 2 SchutzmV genannte Erkrankung oder Risikofaktor vorliegt und diese glaubhaft nachgewiesen werden können, haben ebenfalls, gemäß §4 Abs.1 SchutzmV, Anspruch auf die Abgabe von Schutzmasken durch Apotheken. Das Recht des Patienten auf die freie Apothekenwahl bleibt davon unberührt. Sie dürfen sich also die Apotheke aussuchen in der Sie Ihren Anspruch gelten machen möchten.
Ihre MA werden leider nicht ausreichend geschult bzw. informiert über aktuelle Regierungsbeschlüsse und verhalten sich folglich unkorrekt den Besuchern gegenüber. Daher kann ich Ihren Service nur mit "mangelhaft" bewerten.
...”weniger