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„Der Kriminalbeamte behauptet stock und steif, der AMTSVORMUND könne doch nichts dafür, dass sein Minderjähriges
Mündel, welches er dessen Mutter gem. § 235 Abs. 1 StGB über Jahre hinweg entzogen hat, nun im Bereich des § 29 BtMG straffällig geworden ist. Dass die Straftat im Bereich des Drogenmilieus, in welches das Minderjährige und dem Herrn D. zum Ganz Besonderen Schutz Befohlene Kind abgerutscht ist, auf die vorangegangenen Straftaten, denen sich der AMTSVORMUND strafbar gemacht hat, zurückzuführen ist, wollte der Polizist nicht hören. Auch wollte er keine Anzeige betreffend die Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht des Herr gem. § 171 StGB aufnehmen.
Nun machen wir das schriftlich !
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„Ein großes Lob an die Beamten die mich am Sonntag den 5.Juni angerufen haben da meine Haustüre aufstand.
Sehr nette Polizisten. Vielen Dank !
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„Polizisten kamen nach 1 Stunde, waren voreingenommen bzgl. des Sachverhalts, es besteht der Verdacht,
dass sie im Vorfeld einseitig informiert waren.
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