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„Im Rahmen eines Rechtsstreites u.a. wegen erpresserischer Nötigung vor dem Amtsgericht Chemnitz lernte
ich Herrn RA Olaf Dietz, Kanzlei Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, kennen. Zum Sachverhalt: Es ging um die jährliche Energieabrechnung unserer Garagengemeinschaft, die von Herrn Ulrich B. seit 2018 erstellt wird. Leider sind die Abrechnungen fern jeglicher Realität. Herr B. entwickelte einen völlig absurden Berechnungsansatz ohne die Berücksichtigung der allgemeinen Regeln für die Stromabrechnung. Dies habe ich Herrn B. mit meinen Widersprüchen immer wieder deutlich gemacht. Herr B. vertrat die Auffassung, wenn man an seinen Fehlern lang genug festhält wird das Abrechnungsergebnis eines Tages schon korrekt werden, wenn sich der Widerstand der Kritiker einstellt. Zur Durchsetzung der falschen Abrechnungen verbreitete Herr B. unter den sogenannten Verantwortlichen (Karlheinz R., Cordula S., Mirko G., Stefan G., Jochen B., Lutz L., Maria T., Gerd S.) das Märchen unserer schlechten Zahlungsmoral. Herr B. hatte dabei aber ganz vergessen seine Unfähigkeit bei der Erstellung einer sachlich und rechnerisch begründeten Abrechnung zu benennen. Der Höhepunkt der Schikanen von Herrn B. und Genossen war die Stromabschaltung unserer Garagen am 01.11.2022.
Im Vorfeld der Stromabschaltung wurde Herr RA Dietz mit der Rechnungsprüfung durch Herrn B. beauftragt. Herr Dietz bestätigte die Fehlerfreiheit der erstellten Abrechnungen. Leider war Herr Dietz mit dieser trivialen Aufgabe völlig überfordert und nicht in der Lage, die Verirrungen von Herrn B., und seiner Genossen zu erkennen. Herr RA Dietz verstößt damit gegen die zivilrechtlichen Pflichten entsprechend Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) § 43 Allgemeine Berufspflicht. Im Ergebnis seiner Prüfung übernimmt Herr Dietz ungeprüfte, pauschale Angaben seiner Mandantschaft und missachtet damit den Grundsatz einer gewissenhaften Ausübung seines Berufs. Letztlich hatten die fehlerhaften Ausführungen von Herrn RA Dietz auch Einfluss auf die Urteilsfindung. Das Gericht war nicht in der Lage, die Fehlleistungen bei der Rechnungslegung durch Herrn B., und die unqualifizierte Rechnungsprüfung von Herrn Dietz zu erkennen. Justitia war auf beiden Augen blind!
Ich kann Herrn RA Dietz nicht weiterempfehlen. Die Verletzungen seiner allgemeinen Berufspflicht waren zu gravierend.
Dr.-Ing. Matthias Arras
...”weniger
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