via Das Örtliche
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„Gemäß Bundesnotarordnung heißt es unter § 14 Allgemeine Berufspflichten, unter Absatz (2):
„Er hat seine
Amtstätigkeit zu versagen (..) insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Im Falle dieses Notars ist es noch viel schlimmer. Es ist sogar davon auszugehen, dass er an dem erkennbaren unerlaubten und unredlichen Zweck der notariellen Beglaubigung eines Kaufvertrages mitgewirkt hat. Obwohl der beglaubigte Kaufgegenstand zum Zugewinn gehörte und die Ehe nicht geschieden ist, ließ er sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht die Scheidungsurkunde zeigen.
Ohnehin ist es bemerkenswert, dass zwei Personen aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg mit Dutzenden von Notaren im Landkreis und in der Stadt Darmstadt selbst einen Notar in Wald-Michelbach, also im tiefsten Odenwald, auswählten. Dies hat gewiss seinen Grund:
Hier wurde auch ohne Vorlage einer Scheidungsurkunde notariell beglaubigt!
...”weniger
Das sagt das Web über "Boml Hans Rechtsanwalt und Notar"